Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 1

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; normal normal nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; normal normal nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; normal normal 3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; normal normal nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; normal normal nach der Strafprozessordnung; normal normal nach dem Jugendgerichtsgesetz; normal normal nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; normal normal nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; normal normal nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; normal normal 9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; normal normal nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; normal normal nach dem Wertpapierhandelsgesetz; normal normal nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; normal normal nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; normal normal für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); normal normal nach dem Energiewirtschaftsgesetz; normal normal nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; normal normal nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; normal normal 17a. nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz; normal normal nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz; normal normal nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; normal normal nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); normal normal nach dem Zahlungskontengesetz und normal normal nach dem Wettbewerbsregistergesetz normal normal normal arabic werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; normal normal vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; normal normal vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; normal normal vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und normal normal vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. normal normal normal arabic (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, normal normal der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, normal normal der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, normal normal der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und normal normal der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren. normal normal normal arabic (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz regelt die Erhebung von Kosten in verschiedenen gerichtlichen Verfahren, einschließlich Zivil-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsverfahren.
  • Es gilt auch für europäische Verfahren, wie das Verfahren für geringfügige Forderungen und das europäische Mahnverfahren.
  • Kosten werden nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben, mit Ausnahmen für bestimmte Familiensachen.
  • Verfahren, die mit den genannten Verfahren in Verbindung stehen, unterliegen ebenfalls der Kostenregelung dieses Gesetzes.
  • Die Vorschriften über Erinnerungen und Beschwerden haben Vorrang vor den allgemeinen Verfahrensvorschriften.